Friedhof

Pfarr­vi­karie St. Luzia Oberveischede

Katho­li­scher Friedhof der St. Luzia Gemeinde Oberveischede

Fried­hofs­sat­zung und Gebührenordnung

Die katho­li­sche Kirchen­ge­meinde St. Luzia Ober­vei­schede, vertreten durch den Kirchen­vor­stand, hat mit Geneh­mi­gung des Erzbi­schöf­li­chen Gene­ral­vi­ka­riats vom 25.03.2021 GZ: 1.71/1522.2.30#70412/523/1–2020 eine neue Fried­hofs­sat­zung beschlossen. Gleich­zeitig werden eine neue Fried­hofs­ge­büh­ren­sat­zung sowie ein Gebüh­ren­tarif fest­ge­legt. Der Gebüh­ren­tarif bzw. die Fried­hofs­ge­büh­ren­sat­zung wurde mit Datum vom 28. April 2021 AZ: 48.4–11 von der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg genehmigt.

Zum Down­load stehen folgende Doku­mente in der voll­stän­digen Fassung an:

Fried­hofs­sat­zung Oberveischede

Gebüh­ren­ord­nung

 

1. Abfall

Die Kirchen­ge­meinde stellt einen Behälter für Biostoffe (braune Tonne) und einen Behälter für Wert­stoffe (gelbe Tonne) zur Verfü­gung. Fried­hof­nutzer werden gebeten, Rest­müll und Wert­stoffe, die nicht mehr in die zur Verfü­gung stehenden Behält­nissen passen, zu Hause zu entsorgen, da diese nicht auf dem Friedhof entsorgt werden dürfen.

2. Grab­felder

Auf dem Friedhof werden räum­lich zwei getrennte Grab­felder für Urnen­grab­stätten mit und ohne Gestal­tungs­mög­lich­keiten vorge­halten. Es besteht die Möglich­keit, ein Grab­feld für die Bestat­tung einer Urne mit einer indi­vi­du­ellen Bepflan­zung oder eine in den Maßen und der Gestal­tung vorge­schrie­bene Grab­platte ohne weitere Bepflan­zung zu wählen (eine weitere Pflege der zuletzt genannten Urnen­grab­stellen durch den Nutzungs­be­rech­tigten entfällt somit). Beide Grab­felder sind in einem Gestal­tungs­plan des Fried­hofs gekenn­zeichnet und werden der Reihe nach belegt.

3. Ruhe­zeiten

Die Ruhe­zeit für Erdbe­stat­tungen bei Verstor­benen bis zum voll­endeten 5. Lebens­jahr und für Aschen­bei­set­zungen beträgt jeweils 20 Jahre.
Die Ruhe­zeit für Erdbe­stat­tungen bei Verstor­benen ab dem voll­endeten 5. Lebens­jahr beträgt 25 Jahre. (§10)

4. Grab­male

Die Grab­male sind nur in den nach der Satzung vorge­ge­benen Maßen zulässig.
Auf Urnen­grab­stätten mit Gestal­tungs­mög­lich­keiten dürfen nur auf einem Sockel liegende Grab­male ange­bracht werden. Hiermit trägt die Kirchen­ge­meinde einem einheit­li­cheren Gesamt­bild Rech­nung.
Für Grab­male und sons­tige bauliche Anlagen dürfen nur Mate­ria­lien verwendet werden die ohne schlimmste Formen von Kinder­ar­beit herge­stellt wurden. (§20)
In Wahl­grab­stätten (Doppel­gräber) kann bei der zweiten Bestat­tung anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden.

5. Gewerb­liche Betätigung

Bei Anmel­dung einer Beer­di­gung wird von der Kirchen­ge­meinde auf Wunsch ein Exem­plar der gültigen Satzung ausge­hän­digt. Der Nutzungs­be­rech­tigte und die von ihm beauf­tragten Gewer­be­trei­benden auf dem Friedhof sind verpflichtet, sich über die Details der Satzung vor Ausfüh­rung einer Grab­stelle zu infor­mieren.
Die Absicht die Grab­stelle zu entfernen ist der Fried­hofs­ver­wal­tung (Kirchen­vor­stand) mitzu­teilen. Es dürfen nur von der Kirchen­ge­meinde zuge­las­sene Gewer­be­trei­bende diese Arbeiten auf dem Friedhof vornehmen. Die Abrech­nung erfolgt zwischen dem Nutzungs­be­rech­tigten und dem Gewer­be­trei­benden. (§24)

6. Vorbe­halt

Die Kirchen­ge­meinde behält sich das Recht vor, über die Bestat­tung von nicht zur Kirchen­ge­meinde gehö­renden Personen zu entscheiden.

7. Gebühren

Für die Benut­zung des Fried­hofs und seiner Einrich­tungen sind Gebühren nach der Fried­hofs­ge­büh­ren­sat­zung mit dem dazu gehö­renden Gebüh­ren­tarif zu entrichten.

 

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